Sicherheit

 

Keine Chance für Eindringlinge: Waffentresor, 4-fach verankert, mit Wachmannschaft.

 

Waffenaufbewahrung

Die Sicherheit im Schiesssport beginnt schon lange bevor überhaupt ein Schuss abgegeben wird, nämlich bereits bei der Aufbewahrung der Waffen zuhause.


Während z.B. in Deutschland die Lagerung von Schusswaffen und Munition bis ins letzte Detail geregelt ist unter Verwendung von Waffenschränken mit genau definierten Sicherheitsklassen und Gewichten, hat der Schweizerische Gesetzgeber sehr viel Vertrauen in seine Bürger und hält im Waffengesetz (WG) Art. 26 lediglich fest, dass «Waffen,... Munition... sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen (sind).» Bei «Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen» wird gemäss Waffenverordnung (WV) Art 47 Abs. 1 zusätzlich eine getrennte Aufbewahrung von Waffe und Verschluss verlangt.

In der Praxis wird dies so interpretiert, dass es genügt, eine Waffe in irgendeinem verschlossenen Behältnis oder auch nur in der abgeschlossenen Wohnung zu verwahren (falls dort keine weiteren Personen Zugriff haben). Auch hinsichtlich des Ladezustandes bestehen keine Vorschriften und dem Autor sind persönlich mehrere Fälle bekannt, in denen geladene Pistolen (legal) in (nicht einmal

abgeschlossenen) Schubladen aufbewahrt werden!


Von einem besonders wirksamen Schutz gegen Diebstahl und Missbrauch kann hier kaum gesprochen werden. Diese lockere Regelung sollte niemanden davon abhalten, in eigener Verantwortung für mehr Sicherheit besorgt zu sein, dies insbesondere auch in Anbetracht der zunehmenden Skepsis in der Bevölkerung gegenüber privatem Waffenbesitz. Deshalb empfiehlt sich die Aufbewahrung der Waffen in einem nach EN 1143-1 resp. VdS zertifizierten Waffenschrank allermindestens mit Widerstandsgrad / Sicherheitsstufe 0, besser mit Stufe I oder höher. Dringend abzuraten ist von billigen Kleintresoren aus dem Baumarkt, die sich oft schon mit einem gezielten Faustschlag öffnen lassen.

Gemäss Polizeistatistik wird etwa die Hälfte der angegriffenen Tresore einfach abtransportiert und dann in aller Ruhe aufgebrochen. Deshalb sollte jeder Tresor unter 600 kg mindestens 4-fach mit Schwerlastankern am Boden und/oder der Rückwand in Beton verankert werden. Normale Dübel lassen sich zu einfach heraushebeln.


 

Gesetzeskonform oder nicht? Zu dieser oft kontrovers diskutierten Frage hat ProTell inzwischen Stellung genommen.

 

Transport

Ohne Waffentragbewilligung dürfen Waffen nur in einem für eine berechtigte Tätigkeit erforderlichen, angemessenen Zeitrahmen transportiert werden. Dazu gehören Training, Wettschiessen, Fachveranstaltungen, Wartung und Reparaturen, Erwerb oder Verkauf, Wohnsitzwechsel etc. Dabei müssen Waffe und Munition getrennt sein und in Magazinen darf sich keine Munition befinden (WG Art. 28 und WV Art. 51).

Was «Trennung von Waffe und Munition» genau heisst, ist im Gesetz nicht klar definiert und gab immer wieder Anlass zu

Diskussionen. Mit Inkrafttreten der neuen Ordnungsbussenverordnung am 01.01.2020 wird ein "Transportieren von Feuerwaffen und Munition, ohne Waffe und Munition zu trennen" mit einer Busse von CHF 300 geahndet. Aus diesem Anlass hat ProTell ein Merkblatt herausgegeben mit der Aussage, dass ungeladene Waffen und leere Magazine zusammen mit Munition in unmittelbarer Nähe transportiert werden dürfen. Eine weitergehende räumliche Trennung durch separate Behältnisse ist nicht nötig.


 
 

Verhalten im Schiessstand

Faustfeuerwaffen müssen beim Betreten des Schiesstandes ungeladen in einem geschlossenen Behältnis oder einem Holster versorgt sein und dürfen erst an der Ladebank ausgepackt werden.

Die Waffe wird dort mit entferntem Magazin und geöffnetem Verschluss/offener Ladeklappe/ausgeschwenkter Trommel abgelegt, die Laufmündung zeigt Richtung Kugelfang. Rechtshänder legen Pistolen mit der linken Seite nach unten ab, auch wenn dann Verschlussfang-, Zerlege- oder Entspannhebel nicht sichtbar sind, wie dies in gewissen Armeereglementen noch verlangt wird. Die Waffe kann andernfalls mit der rechten Hand nur umständlich aufgenommen werden. Pistolen mit einer manuellen Sicherung müssen nicht gesichert werden.

Es dürfen jeweils nur so viele Patronen geladen werden, wie verschossen werden sollen.

Manipulationen sind nur an der Ladebank und mit der Laufmündung Richtung Kugelfang zulässig. Kann eine allfällige Störung nicht vom Schützen selbst behoben werden, ist die Waffe in der Hand zu behalten und ein Schützenmeister herbeizurufen.

Nach Beendigung des Schiessens ist eine Entladekontrolle durch den Schützenmeister durchzuführen. Danach wird die Waffe Richtung Kugelfang entspannt und im Behältnis versorgt. Nach dem Verlassen der Ladebank darf sie im Stand nicht mehr ausgepackt werden.

 
 

Korrekte Bereitschaftsstellung beim kommandierten Schiessen: Waffe maximal 45° ab der Senkrechten angehoben, "Finger lang" ausserhalb des Abzugsbügels.


Doppelt inkorrekt: 1. Der Finger darf erst bei anvisiertem Ziel an den Abzug.
2. Die Waffe darf nie mit der Mündung auf der Ladebank abgestützt werden. Das Abstützen ist nur schräg nach vorne erlaubt, so dass die Mündung über die Ladebank herausragt (Swiss Shooting, Technische Regeln Pistole (TRP) Art. 4 Abs. 1 lit. d).

Auch hier ist der Finger zu früh am Abzug, ausserdem darf die Pistole nicht über die Horizontale angehoben werden (Gefahr eines Überschiessens des Kugelfangs).



 

Grundregeln der Schusswaffensicherheit

Des Weiteren gelten die auf Jeff Cooper zurückgehenden vier Grundregeln der Schusswaffensicherheit, die jeder Schütze im Schlaf kennen muss:

1. Alle Waffen sind immer als geladen zu betrachten
und auch entsprechend zu behandeln. Die Mehrzahl der Schiessunfälle ereignet sich mit "ungeladenen" Waffen.

2. Nie eine Waffe auf etwas richten, das man nicht treffen will.
Wird diese Regel verletzt, dann meist mit der Begründung, die Waffe sei ja nicht geladen (vgl. Regel 1).

3. Solange die Visiervorrichtung nicht auf ein Ziel gerichtet ist, ist der Zeigefinger ausserhalb des Abzugbügels zu halten. ("Finger lang")

Eine Missachtung dieser Regel ist die Ursache von ca. 60% aller unbeabsichtigten Schussabgaben.


4. Seines Zieles sicher sein.
Der Schütze muss sicher sein, dass sich keine Menschen oder Tiere im Zielbereich aufhalten, die durch direkte Treffer oder Querschläger gefährdet werden könnten.


 

Persönlicher Körperschutz

Es soll hier nicht um ballistische Schutzwesten gehen, wie man vielleicht annehmen könnte, sondern um den Schutz von Ohren und Augen.

 

Gehörschutzkapseln resp. -schalen. Aus dem vielfältigen Angebot diverser Hersteller nur zwei Beispiele, ohne jetzt eine besondere Empfehlung abzugeben: Links Peltor Optime II mit SNR 31 dB, rechts Peltor Optime III mit SNR 35 dB.

Die Differenz von 4 dB scheint gering. Da es sich aber um eine logarithmische Skala handelt, kann man als Faustregel rechnen, dass 3 dB mehr Dämmung die Schallleistung und somit die Belastung des Gehörs halbieren. Die gefahrlose Expositionszeit wird dadurch verdoppelt. Wenn wir als Beispiel einen Schalldruckpegel von 100 dB nehmen und diesen mit dem Optime III um zusätzliche 4 dB auf 96 dB reduzieren, steigt die zulässige Expositionszeit von 2 auf 5 Stunden pro Woche.

Gehörschutzpfropfen aus Schaumstoff mit SNR 35 dB. Auch hier ist ein breites Angebot verfügbar.

Massgefertigte Otoplastiken aus Silikon mit SNR 30. Sehr schön kommt die starke Abwinkelung der Gehörgänge nach hinten zur Darstellung. Roter Punkt: Rechtes Ohr.



 

Gehörschutz


«Alle im Schiessstand anwesenden Personen müssen während der Schiessübungen Gehörschutzschalen tragen» (Schiessverordnung des VBS Art. 15 Abs. 1).

Gemäss AVB der USS Versicherungen Art. 5 Abs. 8 "sind ausschliesslich Gehörschutzmittel zulässig, für welche eine Prüfung nach SN EN 352 vorliegt und die eine Schalldämmung SNR von über 20 dB ausweisen."

Bei einer Faustfeuerwaffe Kaliber 9 mm Para beträgt der Mündungsknall in 1 m Abstand ca. 141 dB(A). Die theoretisch maximal mögliche Dämpfung mittels Gehörschutzmitteln beträgt 40-50 dB. Mehr geht nicht, da der Schall auch über den Körper, insbesondere den Schädelknochen, fortgeleitet wird. Da ein Gehörschutz verschiedene Frequenzen unterschiedlich stark dämmt, wird zur Kennzeichnung der SNR-Wert (Single Number Rating) verwendet. Dieser vermittelt einen Durchschnittswert über alle Frequenzen gerechnet. Bei korrekter Anwendung ist mit Gehörschutzstöpseln oder Gehörschutzkapseln/-schalen eine maximale Dämmwirkung von ca. 39 dB möglich, die SNR-Dämmwerte  der zum Schiessen verwendeten Schutzmittel liegen typischerweise im Bereich von ca. 25-35 dB. Bei Gehörschutzkapseln hängt das Ausmass der Schutzfunktion u.a. von der Qualität/Alterung der Polster ab und kann bei Brillenträgern zusätzlich beeinträchtigt sein. Es wird deshalb empfohlen, eine Sicherheitsmarge von 5 dB vom angegebenen Dämmwert abzuziehen.

Gehörschutzstöpsel
aus Schaumstoff können schwierig in der Anwendung sein, lassen sich besonders bei stark abgewinkelten Gehörgängen oft nicht genügend weit einführen, dämmen dann wesentlich schlechter und können leicht herausfallen. Dies ist der Hauptgrund, weshalb Kapseln vorgeschrieben sind. Billige Schaumstoff-Stöpsel sind bei korrekter Anwendung nicht grundsätzlich schlechter als Kapseln und tendenziell sogar eher besser als wesentlich teurere massgefertigte Otoplastiken aus Kunststoff, da der sich ausdehnende Schaumstoff optimal abdichtet. Der Vorteil von Otoplastiken besteht im besseren Tragkomfort und der leichteren Anwendung.
Da sich die Form

der Gehörgänge über die Jahre leicht verändern kann, sollten Otoplasiken alle drei Jahre auf ihre Dämmwirkung kontrolliert werden.

Ein realistischer Dämmwert dürfte in der Praxis sowohl für Kapseln wie
für Stöpsel um die 20-30 dB betragen. Der erwähnte Mündungsknall
von 141 dB(A) wird somit durch z.B. 25 dB-Kapseln auf 116 dB(A)
reduziert. Bei einer Dauerbelastung dieser Intensität würde die für das Gehör unbedenkliche Expositionszeit immer noch unter 4 Minuten pro Woche betragen. Natürlich haben wir im Stand keine Dauerexposition und die effektive Belastung hängt davon ab, wie hoch die Lautstärke im Einzelfall wirklich ist und wieviel mit welchen Waffen tatsächlich geschossen wird. Die effektiv relevante Belastung dürfte sicher geringer sein, kann aber letztlich nur mittels einer Lärmmessung zuverlässig ermittelt werden.


Für einen optimalen Schutz des Gehörs empfiehlt sich die Kombination von Kapseln mit Ohrstöpseln. Mit zusätzlichen Ohrstöpseln mit z.B. weiteren 25 dB Dämmung, lässt sich die Schutzwirkung verdoppeln, was einer Zunahme der Dämmwirkung um weitere 3 dB auf 28 dB entspricht, aufgrund der logarithmischen Funktion also nicht 50 dB, wie oft fälschlich angenommen wird. Obwohl diese 3 dB Abnahme gering erscheinen mögen, entsprechen sie einer zusätzlichen Halbierung der schädigenden Schallintensität.


Lärmschäden des Gehörs sind ein zunehmendes Problem in unserer Gesellschaft und betreffen immer häufiger auch schon Jugendliche und junge Erwachsene (dies v.a. wegen der Dauerexposition mittels Kopfhörern. Speziell gefährdet sind in Basel aktive Fasnächtler). Es kommt dabei zu einem irreparablen Absterben von Haarzellen im Innenohr. Der Beginn ist schleichend und betrifft anfänglich nur den Hochtonbereich. Dadurch wird das Sprachverständnis lange nicht beeinträchtigt und der Schaden subjektiv nicht wahrgenommen, er ist aber im Hörtest bereits klar ersichtlich. Subjektive Einschränkungen werden oft erst nach 10-20 Jahren oder später bemerkt, häufig begleitet von einem sehr unangenehmen Tinnitus. Zusammen mit einem ab dem Alter von 50-60 Jahren beginnenden natürlichen Nachlassen des Gehörs bleibt dann nur noch eine Hörgeräteversorgung als einzige mögliche Massnahme.


 

Links: Überbrille zertifiziert nach EN 166F, rechts: Vollsicht-Schutzbrille, welche die noch strengere Norm EN 166B erfüllt.

Korrekturschutzbrille zertifiziert nach EN 166F in modernem Design mit gewölbten Gläsern.


Augenschutz


Während das Tragen von Gehörschutzkapseln mittlerweile (nicht zuletzt auch dank des Obligatoriums) sehr gut etabliert ist, besteht beim Schutz der Augen noch Verbesserungspotential. Systematische Erhebungen zur Häufigkeit von Augenverletzungen beim statischen Präzisionsschiessen in Schiessständen sind nicht verfügbar, wohl auch deshalb, weil eine Gefährdung nur relativ gering sein dürfte. Eine solche kann durch Pulverpartikel, Funkenflug, heisse Gase, ausgeworfene Patronenhülsen und bei Waffenstörungen allenfalls durch kleine Metallsplitter oder auch grössere Waffenfragmente bestehen.

Auch wenn ernsthafte Folgen solcher Einwirkungen selten sind, hört man doch immer wieder von Einzelfällen mit fatalen Auswirkungen, die mit geeigneten, zertifizierten Schutzbrillen hätten verhindert oder zumindest gemildert werden können.

Einen minimalen Schutz können normale Sehhilfen bieten, wobei dieser auch vom Material der Gläser abhängt. Während mineralische Gläser leicht brechen und splittern und dadurch sogar eine zusätzliche Gefährdung darstellen, sind Kunststoffgläser bereits deutlich besser. Der bei uns häufig gebrauchte Kunststoff CR39 ist dem bei Schutzbrillen verwendeten Polycarbonat resp. dessen Weiterentwicklung Trivex bezüglich Bruch- und Schlagfestigkeit deutlich unterlegen. Einen zusätzlichen Mangel stellen fehlende Abdeckungen seitlich und unten dar, ein Schutz von oben lässt sich einfach mit einer «Dächlikappe» erreichen.

Besonders schlecht hinsichtlich einer Schutzwirkung sind Match-Schiessbrillen mit verstellbaren Einzelgläsern, wobei hier inzwischen

zumindest seitliche Abdeckungen angeboten werden.


Mittlerweile ist eine grosse Auswahl an (ballistischen) Schutzbrillen von verschiedenen US-amerikanischen und europäischen Herstellern verfügbar. Etwas komplizierter wird es allerdings, wenn Korrekturgläser benötigt werden:
Ein sehr guter Schutz ist mit Überbrillen möglich, der Umgang mit zwei Brillen macht es allerdings umständlich und zusätzliche Bügel oder ein Kopfband interferieren mit den Gehörschutzkapseln. Ausserdem können störende Spiegelungen auftreten und die Scheibe kann beschlagen.
Eine weitere Variante sind RX-Clipadapter mit Korrekturgläsern, die hinter der eigentlichen Schutzbrille befestigt werden (z.B. von Pyramex, Revision, Wiley oder Oakley). Auch hier können Spiegelungen zwischen den Gläsern irritieren.

Die beste Lösung besteht sicher darin, die Korrekturgläser selbst aus dem schützenden Material anzufertigen. Solche Korrekturschutzbrillen werden u.a. von uvex, Infield und Wiley angeboten.

Unabdingbar ist in jedem Fall, dass die Schutzbrillen entsprechend zertifiziert sind. Die wichtigsten Normen sind hier EN 166F resp. 166B (Europa), ANSI Z87+ (US Zivilstandard) und MIL-PRF-31013 (US Army) resp. MIL-PRF-32432 (update 2013). Am einfachsten erhältlich dürften in der Schweiz die diversen Modelle von uvex und Infield sein, die eigentlich jeder Optiker bestellen können sollte. Fielmann macht auf seiner Webseite dafür Werbung und hat entsprechende Musterkoffer in den Filialen. 


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