Rechtsgrundlagen

 

Das Auge des Gesetzes wacht gnadenlos.

 

Erwerb, Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition werden durch diverse Gesetze, Verordnungen und Reglemente reguliert:

 

Zivile Vorschriften

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV)

Seit dem 15.08.2019 sind die neuen teilrevidierten Fassungen des WG und der WV in Kraft, nachdem die Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie in der Referendumsabstimmung vom 19.05.2019 von den Stimmbürgern angenommenen wurde.

Für Besitzer von Faustfeuerwaffen sind die Änderungen (vorerst noch) verhältnismässig gering:

- Halbautomatische Zentralfeuer-Faustfeuerwaffen mit Magazinen von über 20 Schuss Kapazität sind neu verbotene Waffen und benötigen eine Ausnahmebewilligung (WG Art. 5 Abs. 1 lit. c). Davon direkt betroffen ist im Sportbereich v.a. die IPSC-Kurzwaffen-Klasse «Open Division Pistole».
Ausnahmebewilligungen werden nur an Personen erteilt, die nach 5 und 10 Jahren nachweisen, dass sie entweder Mitglied eines Schiessvereins sind oder ihre Waffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen (WG Art. 28d Abs. 2 und Abs. 3).

- Neu gilt bei Revolvern die Trommel als wesentlicher Waffenbestandteil (WV Art. 3 lit. b) und diese muss deshalb zusätzlich zu Rahmen und Lauf markiert werden (WV Art. 31 Abs. 2)

- Viel bedenklicher ist allerdings, dass gemäss Art. 17 der EU-Feuerwaffenrichtlinie vom 17.05.2017 die EU-Kommission «bis zum 14. September 2020, und anschließend alle fünf Jahre» die einzelnen Bestimmungen auf ihre Eignung überprüfen und gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge machen soll. Es ist somit zu befürchten, dass die EU schrittweise weitere Verschärfungen des schweizerischen Waffenrechts fordern wird.


Auf die in WG und WV geregelten Auflagen bezüglich
Waffenaufbewahrung und -transport wurde auf der Seite «Sicherheit» bereits eingegangen.


Waffenleihe

Besonders erwähnenswert ist die rechtliche Situation einer Waffenleihe. Es ist kein Problem, wenn eine andere Person eine waffenerwerbsscheinpflichtige Waffe im Schiessstand unter Aufsicht benutzt und diese vor Verlassen des Standes wieder zurückgibt. Eine weitergehende Ausleihe mit Übernahme der Sachherrschaft über eine Waffe ist aber nur zulässig, wenn dafür ein Waffenerwerbsschein (WES) ausgestellt wird. Nach Abschluss der Leihe kann die Waffe ohne erneuten WES zurückgegeben werden, allerdings muss dann eine Meldung an das kantonale Waffenbüro erfolgen.

Die gängige Praxis, eine oder mehrere Waffen vor einem Wettschiessen

einem Vereinsmitglied zu übergeben, um diese an einen entfernten Ort zur Waffenkontrolle zu bringen, verstösst gegen das Waffengesetz. Ebenso ist es keine gute Idee, jemandem seine Waffe zur Absolvierung des Obligatorischen mal schnell auszuleihen, da auch dies unangenehme strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Einen Spezialfall stellt die leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Jugendliche dar. Hier sieht das Gesetz eine Ausnahme von der WES-Pflicht vor (WG Art. 11a und WV Art. 23), wenn mittels des Formulars «Meldung der leihweisen Abgabe von Sportwaffen an eine unmündige Person» eine Meldung an das kantonale Waffenbüro erfolgt.


Waffenerwerb mit Waffenerwerbsschein

Grundsätzlich ist das Recht auf Waffenerwerb und -besitz unter Einhaltung der verlangten Auflagen gewährleistet.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein (WG Art. 8 Abs. 2):

- Vollendetes 18. Altersjahr
- Keine Bevormundung oder Beistandschaft
- Kein Grund zur Annahme einer Selbstgefährdung oder Gefährdung Dritter (keine psychische Erkrankungen oder Abhängigkeiten von Medikamenten, Alkohol oder Drogen)
- Keine Strafregistereinträge wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlungen oder wegen wiederholter Verbrechen oder Vergehen (dazu gehören auch wiederholte Vergehen im Strassenverkehr).

- Weiter besteht ein Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (WV Art. 12)

Für den Erwerb einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils mittels Waffenerwerbsschein (WES) müssen folgende Dokumente für dessen Ausstellung an die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons eingereicht werden (WV Art. 15 Abs. 2):

- Formular «Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheines». Dieses kann bei den an ePolice angeschlossenen Kantonen online ausgefüllt und übermittelt werden, muss aber zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben mit den nötigen Beilagen an die «Fachstelle Waffen» geschickt (Kanton BL) respektive persönlich auf dem für den Wohnort zuständigen Polizeiposten abgegeben werden (Kanton SO): https://www.suisse-epolice.ch/#/weapon-case

Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart (also z.B. "Faustfeuerwaffe") zu bezeichnen. Zusätzliche Spezifikationen, wie sie z.T. auf kantonalen Formularen verlangt werden, sind freiwillig (WV Art. 15 Abs.1). Nicht von Belang ist bei der Ausstellung des WES, welche Waffe genau der Antragsteller schliesslich kauft.

- Auszug aus dem schweizerischen Strafregister im Original, nicht älter als 3 Monate. Dieser kostet CHF 20.00 und kann entweder persönlich an einem Postschalter oder per online ausgedrucktem Formular bestellt werden: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/strafregister.html

- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte (für Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C gelten zusätzliche Anforderungen gemäss WG Art. 9a).


Wenn kein Hinderungsgrund vorliegt, muss der Antrag bewilligt werden und ein WES wird in dreifacher Ausführung per Post zugestellt. Im Kanton BL kommt dieser sehr zuverlässig 5 Arbeitstage nach Versand des Antrages, im Kanton SO kann es bis zu zwei Wochen dauern. Die Rechnung im Betrag von CHF 50.00 folgt in BL separat. Ein WES kann (muss aber nicht, einzelne Kantone sind hier z.T. restriktiv) für maximal drei Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile ausgestellt werden, die gleichzeitig und von demselben Verkäufer erworben werden müssen. Das Original bleibt beim Verkäufer, eine Kopie erhält der Käufer, eine weitere Kopie muss der Verkäufer innert 30 Tagen dem Waffenbüro zustellen. Ein WES ist 6 Monate gültig und kann nötigenfalls vor Ablauf gegen eine Gebühr von CHF 20.00 (BL) um weitere drei Monate verlängert werden.


Ein WES berechtigt zum Erwerb, Besitz, Transport und Gebrauch der eingetragenen Waffen unter genau definierten Auflagen (WG Art. 5 Abs. 3, WG Art. 28, WV Art. 14). Für das Tragen einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten wird eine Waffentragbewilligung benötigt, deren Vergabe an Privatpersonen äusserst restriktiv gehandhabt wird (WV Art. 48).


Marcel Weber hat auf seiner Webseite einen ausführlichen Beitrag zum Waffenerwerb in der Schweiz publiziert, der detailliert auf die seit der Revision des Waffengesetztes sehr viel kompliziertere Situation eingeht:


Munitionserwerb

Munition darf nur erhalten, wer die Bedingungen für den Waffenerwerb erfüllt. Die übertragende Person muss darauf achten, dass kein Hinderungsgrund gemäss WG Art. 8 Abs. 2 besteht. Ausserdem muss 

ein höchstens zwei Jahre alter WES (ab Ausstellungsdatum) oder ein gültiger Europäischer  Feuerwaffenpass oder ein höchstens drei Monate alter  Strafregisterauszug vorliegen (WV Art. 24). 


 

Militärische Vorschriften

 

Zum Schiesswesen ausser Dienst gehört die Durchführung von obligatorischen und freiwilligen Schiessübungen auf von den Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder Schiessgeländen

unter Verwendung von Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition. Es wird durch folgende Verordnungen und Reglemente reguliert:

 

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)

Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS)

Munitionsbefehl

Verzeichnis der bewilligten Hilfsmittel zu Ordonnanzwaffen und zu den Bundesübungen zugelassenen Waffen (Hilfsmittelverzeichnis)

Reglement über das Eidgenössische Feldschiessen 300m und 25/50m

Insbesondere geregelt sind hier die Sicherheitsvorschriften im Rahmen der Organisation des Schiessbetriebes, der Ablauf von Schiessanlässen, die zugelassenen Waffen und Hilfsmittel, die Abgabe und Verwendung

von Ordonnanzmunition sowie die Leistungen des Bundes an die Vereine.

 
 

Quellenangaben: Im Text erwähnte Gesetze, Verordnungen und Reglemente. www.protell.ch

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